Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach TRGS 524 und DGUV Regel 101-004

Wir verfügen über die erforderliche Sachkunde nach DGUV-R 101-004, Anhang 6 A (BGR 128) und nach TRGS 524, Anlage 2 A, zur Erstellung von Arbeits- und Sicherheitsplänen und der anschließenden Überwachung und Koordination der Sanierungsmaßnahme als fachkundiger Koordinator.

Arbeiten in kontaminierten Bereichen stellen besondere Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ob Schadstoffsanierungen, Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten – überall dort, wo Gefahrstoffe freigesetzt werden können, sind die Vorgaben der TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ sowie der DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereich“ verbindlich einzuhalten.

Denn diese Arbeiten bergen besondere Risiken – für die Gesundheit der Beschäftigten ebenso wie für die Umwelt. Ohne eine klare Struktur und verbindliche Vorgaben kann es zu gravierenden Zwischenfällen, Verzögerungen oder sogar zum Projektstillstand kommen.

Ein zentrales Element für die sichere Durchführung dieser Arbeiten ist der Arbeits- und Sicherheitsplan nach TRGS 524 / DGUV Regel 101-004.

Ein Arbeits- und Sicherheitsplan sorgt für:

  • Rechtssicherheit gemäß geltenden Vorschriften (z. B. Gefahrstoffverordnung GefstoffV, TRGS 524 „Arbeiten in kontaminierten Bereichen“, DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“)
  • Gesundheitsschutz durch präzise Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung
  • Effizienz dank klarer Abläufe und Zuständigkeiten
  • Nachvollziehbarkeit gegenüber Auftraggebern, Aufsichtsbehörden und Mitarbeitern

Zu den Aufgaben der fachkundigen Person nach gehören insbesondere:

Wir verfügen über die erforderliche Sachkunde nach TRGS 524 (Anhang 2 A) und DGUV Regel 101-004 (Anhang 6 A) zur Erstellung von Arbeits- und Sicherheitsplänen und der anschließenden Überwachung und Koordination der Sanierungsmaßnahme als fachkundiger Koordinator/fachkundige Koordinatorin.

Zu den Aufgaben des fachkundigen Koordinators gehören insbesondere:

  • Durchführen und dokumentieren der Gefährdungsbeurteilung,
  • Aufstellen eines baustellenbezogenen Arbeits- und Sicherheitsplanes,
  • Einweisen der Beschäftigten in die jeweiligen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen der Arbeits- oder Baustelle,
  • Überwachen der in den Betriebsanweisungen festgelegten Forderungen auf deren Einhaltung,
  • Veranlassen eventuell zusätzlich erforderlicher Ermittlungen zu Gefahrstoffen,
  • Veranlassen erforderlicher Messungen in der Luft der Arbeitsbereiche,
  • Bewerten der Ergebnisse in Zusammenarbeit mit den ausführenden Unternehmen,
  • Abstimmen der zeitlichen Abfolge von Einzelgewerken und Bewerten ihrer Auswirkungen aufeinander hinsichtlich möglicher Gefahren,
  • Fortschreiben des Arbeits- und Sicherheitsplans sowie
  • Überwachen der einzuhaltenden sicherheitstechnischen Maßnahmen.

 

 

Wir unterstützen Sie bei allen Schritten – von der Gefährdungsbeurteilung über die Erstellung eines Arbeits- und Sicherheitsplans bis hin zur Umsetzung auf der Baustelle, z. B. für folgende Branchen:

  • Straßenbau (PAK-Belastungen durch teerhaltigen Straßenaufbruch)
  • Tiefbau (Bodenkontamination in chemischen Anlagen)
  • Gebäudeschadstoffe z.B. Sanierung von PAK-belasteten Holzfußböden, PCP- und lindanhaltigen Holzkonstruktionen.
  • Brandschadensanierung von kalten Brandstellen