Im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber zunächst die Gefährdung seiner Beschäftigten durch Explosionen zu ermitteln, zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Explosionsschutzdokument nach Gefahrstoffverordnung

Diese Gefährdungsbeurteilung sowie die daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen sind in einem Explosionsschutzdokument darzustellen.

Der Schutz technischer Anlagen vor Gefahren durch Explosionen besitzt in allen Branchen einen hohen Stellenwert.

Als Arbeitgeber sind Sie nach §5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die Gefährdung Ihrer Beschäftigten durch Explosionen zu ermitteln, zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Sie müssen diese Gefährdungsbeurteilung und die daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen in einem Explosionsschutzdokument darstellen. Dieses Dokument müssen Sie überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel beziehungsweise des Arbeitsablaufes erfolgen.

Diese Gefährdungsbeurteilung sowie die daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen sind in einem Explosionsschutzdokument darzustellen. Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.

Mit dem Explosionsschutzdokument wird nachgewiesen:

dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und bewertet worden sind,
in welchen Bereichen eine Explosionsgefährdung auftreten kann (Ex-Zonenplan),
mit welchen Maßnahmen eine Gefährdung vermieden beziehungsweise auftretenden Gefährdungen begegnet werden kann,
nach welchen Kriterien Arbeitsmittel für explosionsgefährdete Bereiche auszuwählen sind,
welche organisatorische Maßnahmen erforderlich sind, zum Beispiel Unterweisungen, Freigabe- und Erlaubnisscheine.

Wir erstellen für Sie die Gefährdungsbeurteilung und das dazugehörige Explosionsschutzdokument, zum Beispiel für:

  • Lackieranlagen
  • Schreinereien
  • Abwassertechnische Anlagen (Kläranlagen, Pumpwerke, Kanalbetriebe)
  • Lager - und Abfüllanlagen für brennbaren Flüssigkeiten
  • Lager- und Förderanlagen für brennbare Stäube (zum Beispiel Braunkohlenstaub)